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   LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - L 12 B 21/03 RJ   

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https://dejure.org/2006,22790
LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - L 12 B 21/03 RJ (https://dejure.org/2006,22790)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.05.2006 - L 12 B 21/03 RJ (https://dejure.org/2006,22790)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - L 12 B 21/03 RJ (https://dejure.org/2006,22790)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Thüringen, 03.04.2000 - L 6 B 1/00

    Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2006 - L 12 B 21/03
    1 Die statthafte (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte [BRAGO]; ebenso bereits Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 mit ausführlicher Begründung und w. Nw. sowie - ohne weitere Begründung - Thüringer LSG, Beschluss vom 3. April 2000 - L 6 B 1/00 SF -, E-LSG B-175) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers erweist sich in dem - nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich weitergehenden Antrags des Antragstellers - noch zur Entscheidung stehenden Umfang als begründet.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2011 - L 14 SF 205/10

    Prozesskostenhilfe - Rechtsanwalt - Vergütung - Festsetzung - Erinnerung -

    Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts, die über Erinnerungen gegen die Festsetzung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung entscheiden, findet keine Beschwerde statt (Anschluss an LSG Berlin-Potsdam vom 24.2.2009 - L 15 SF 9/09 B; Aufgabe von LSG Berlin-Potsdam vom 17.5.2006 - L 12 B 21/03 RJ).

    Der Senat hält an seiner früheren, zu den entsprechenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung gewonnenen Auffassung (Beschluss des Senats - als 12. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - vom 17. Mai 2006 - L 12 B 21/03 RJ - im Anschluss an Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 - L 3 B 57/05 U -) nicht fest und schließt sich - ebenso wie der 6. und 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 8. März 2011 - L 6 SF 236/09 B und L 10 SF 186/10 B E -) der - soweit ersichtlich - nunmehr einhelligen Auffassung der übrigen Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an (stellvertretend Beschluss des 15. Senats vom 24. Februar 2009 - L 15 SF 9/09 B - mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Aufl [2008], § 178 RdNr. 3 aE; Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte, Sozialgerichtsgesetz [2009], § 178 RdNr 19 und Frehse, in: Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl. [2009], § 178 RdNr 8, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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